Pflegegradrechner

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Für wen soll die Berechnung erfolgen?

Tragen Sie bitte den vollen Namen der betreffenden Person ein, für die die Einschätzung des Pflegegrads vorgenommen werden soll. Diese Angabe hilft uns dabei, die Fragen persönlicher zu formulieren und macht es Ihnen leichter, darauf zu antworten.

Ist die betreffende Person ein Kind im Alter bis 18 Monate?

Modul 1: Mobilität

In diesem Modul wird bewertet, wie eigenständig eine Person sich bewegen kann oder ob sie dabei Hilfe von anderen benötigt. Es geht ausschließlich um die körperliche Beweglichkeit – nicht darum, ob jemand sich beispielsweise wegen Orientierungsproblemen nicht fortbewegen kann.

Hinweis: Wenn sowohl beide Arme als auch beide Beine nicht funktionsfähig sind, wird automatisch Pflegegrad 5 vergeben. Eine weitere Berechnung ist dann nicht erforderlich.

Bei Kindern bis 18 Monate wird in diesem Modul lediglich beurteilt, ob eine Funktionsunfähigkeit beider Arme und Beine vorliegt. In diesem Fall wird automatisch Pflegegrad 5 vergeben.

Die Antworten der regulären Fragen sind aufgrund Ihrer Antwort nicht relevant und wurden ausgeblendet. Sie können mit dem nächsten Modul fortfahren.

Positionswechsel im Bett

Kann verschiedene Positionen im Bett einnehmen, sich im Liegen umdrehen und sich aus dem Liegen aufrichten?

Halten einer stabilen Sitzposition

Kann aufrecht auf einem Bett, einem (Roll-)Stuhl oder einem Sessel sitzen?

Umsetzen

Kann von einer gewöhnlich hohen Sitzgelegenheit (ca. 45 cm Sitzhöhe) aufstehen und sich auf eine andere setzen?

Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Kann sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung sicher zwischen den Zimmern bewegen und dabei Gehstrecken von mindestens 8 Metern zurücklegen?

Treppensteigen

Kann Treppen zwischen zwei Etagen in aufrechter Position steigen?
Das Treppensteigen wird auch bewertet, wenn in der Wohnung von keine Treppe vorhanden ist. In diesem Fall wird geprüft, ob grundsätzlich in der Lage wäre, eine Treppe zu überwinden. Auch wenn das Haus seit längerem nicht verlassen hat, weil die Treppe nicht begehbar ist, wird ermittelt, mit welcher Unterstützung dies möglich wäre. Sollte zum Treppensteigen getragen werden müssen, wird „unselbständig“ ausgewählt.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul werden ausschließlich die kognitiven Fähigkeiten bewertet, also das Denkvermögen, das Erinnerungsvermögen, die Einschätzung von Situationen und die Kommunikation mit anderen Personen. Beeinträchtigungen der Mobilität oder der Sinnesfunktionen, wie beispielsweise des Sehens, werden hier nicht berücksichtigt.

Bei Kindern bis 18 Monate findet dieses Modul aufgrund der natürlichen Unselbstständigkeit keine beachtung. Die Fragen wurden aufgrund Ihrer Auswahl ausgeblendet. Sie können mit dem nächsten Modul fortfahren.

Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Kann Menschen aus dem eigenen näheren Umfeld wiedererkennen, also Personen, mit denen im Alltag regelmäßig direkter Kontakt besteht? Dazu zählen beispielsweise Familienmitglieder, Nachbarn sowie Pflegekräfte aus einem ambulanten Dienst oder einer stationären Pflegeeinrichtung.

Diese Fähigkeit ist:

Örtliche Orientierung

Kann sich in ihrer Umgebung orientieren, gezielt zu anderen Orten gelangen und weiß , wo sich gerade befindet?

Diese Fähigkeit ist:

Zeitliche Orientierung

Kann zeitliche Strukturen wie Uhrzeit, Tagesabschnitte (z. B. Vormittag, Nachmittag, Abend), Jahreszeiten und die zeitliche Abfolge ihres Lebens erkennen? Die Fähigkeit zur zeitlichen Orientierung zeigt sich beispielsweise in der Beantwortung von Fragen zu Jahreszeit, Jahr, Wochentag, Monat oder Tageszeit.

Diese Fähigkeit ist:

Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Kann sich an kürzlich sowie länger zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen erinnern, wie zum Beispiel an das Frühstück oder an Tätigkeiten vom Vormittag? Im Hinblick auf das Langzeitgedächtnis geht es um Erinnerungen an wichtige Lebensdaten, wie das Geburtsjahr, den Geburtsort oder bedeutende Ereignisse wie Eheschließung und Berufstätigkeit.

Diese Fähigkeit ist:

Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

Kann alltägliche, zielgerichtete Handlungen steuern, die aus mehreren Teilschritten bestehen? Dabei geht es um Handlungen, die täglich oder fast täglich im Alltag ausführt oder ausgeführt hat, wie zum Beispiel das vollständige Ankleiden, Kaffeekochen oder Tischdecken.

Diese Fähigkeit ist:

Treffen von Entscheidungen im Alltag

Kann im Alltag folgerichtige und angemessene Entscheidungen treffen? Dazu gehört beispielsweise die Auswahl von Kleidung, die dem Wetter angepasst ist, die Entscheidung, Aktivitäten wie Einkaufen oder das Anrufen von Familienangehörigen oder Freunden durchzuführen, oder einer Freizeitbeschäftigung nachzugehen.

Wichtig ist dabei, ob die Entscheidungen sinnvoll und geeignet sind, das gewünschte Ziel zu erreichen oder ein gewisses Maß an Sicherheit, Wohlbefinden oder Bedürfnisbefriedigung zu gewährleisten, wie zum Beispiel das Tragen warmer Kleidung bei kaltem Wetter.

Diese Fähigkeit ist:

Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Kann Sachverhalte verstehen und Informationen richtig einordnen? Dabei geht es um Ereignisse und Inhalte, die Teil des Alltags der meisten Menschen sind. Dazu gehört beispielsweise die Fähigkeit, zu erkennen, dass man sich in einer bestimmten Situation befindet, wie bei gemeinschaftlichen Aktivitäten oder der Versorgung durch eine Pflegekraft. Ebenso umfasst es die Fähigkeit, Informationen aus den Medien, wie dem Fernsehen oder der Tageszeitung, aufzunehmen und inhaltlich zu verstehen. Dasselbe gilt für mündlich übermittelte Informationen von anderen Personen.

Diese Fähigkeit ist:

Erkennen von Risiken und Gefahren

Kann Risiken und Gefahren erkennen? Dazu zählen Gefahren des Alltags, wie Strom- und Feuerquellen, Hindernisse auf dem Fußboden oder Gehwegen, gefährliche Bodenbeschaffenheiten (z. B. Glätte) oder Gefahrenzonen im Außenbereich, wie verkehrsreiche Straßen oder Baustellen.

Diese Fähigkeit ist:

Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

Kann grundlegende Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitteilen? Dazu gehört, sich bei belastenden Empfindungen wie Schmerzen, Frieren, Hunger oder Durst bemerkbar zu machen. Bei bestehenden Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen kann dies auch durch Laute, Mimik, Gestik oder unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen. Eine unzureichende Flüssigkeitsaufnahme aufgrund eines fehlenden Durstgefühls wird später beim Punkt "Trinken" behandelt.

Diese Fähigkeit ist:

Verstehen von Aufforderungen

Kann Aufforderungen in Bezug auf alltägliche Grundbedürfnisse verstehen? Zu den alltäglichen Grundbedürfnissen zählen beispielsweise Essen, Trinken, Ankleiden und Beschäftigung.

Diese Fähigkeit ist:

Beteiligen an einem Gespräch

Kann in einem Gespräch Inhalte aufnehmen, sinngemäß antworten und zur Fortführung des Gesprächs eigene Beiträge leisten?

Diese Fähigkeit ist:

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In diesem Modul werden Verhaltensweisen und psychische Problemlagen betrachtet, die dauerhaft personelle Unterstützung notwendig machen. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterstützung der pflegebedürftigen Person.

Hinweis: "Selten" meint ein bis dreimal innerhalb von zwei Wochen. "Häufig" meint zwei bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich.

Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

Zeigt motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, und wie häufig ist deshalb personelle Unterstützung erforderlich?
Dieses Kriterium umfasst verschiedene Verhaltensweisen wie (scheinbar) zielloses Umhergehen in der Wohnung oder Einrichtung, den Versuch desorientierter Personen, ohne Begleitung die Wohnung oder Einrichtung zu verlassen, oder das Aufsuchen unzugänglicher Bereiche wie Treppenhäuser oder Zimmer anderer Bewohner. Ebenfalls zu berücksichtigen ist allgemeine Rastlosigkeit, etwa ständiges Aufstehen und Hinsetzen oder Hin- und Herrutschen auf dem Sitzplatz sowie im Bett.

Nächtliche Unruhe

Zeigt nächtliche Unruhe, und wie häufig ist deshalb personelle Unterstützung erforderlich?
Gemeint sind nächtliches Umherirren oder Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (aktiv sein in der Nacht und Schlafen am Tag). Bewertet wird, wie oft Unterstützung zur Beruhigung oder zum Wieder-ins-Bett-Bringen erforderlich ist.
Nicht bewertet werden:

  • Schlafstörungen wie Einschlafprobleme oder nächtliches Aufwachen
  • Nächtliche Hilfeleistungen wie Orientierungshilfen, Toilettengänge, körperbezogene Pflegemaßnahmen oder Lagerungen (diese werden in Modul 6 bewertet)
  • Medikamentengaben oder ärztlich angeordnete Maßnahmen (diese werden in Modul 5 bewertet).

Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Zeigt selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten umfasst Handlungen wie:

  • Verletzen mit Gegenständen
  • Essen oder Trinken ungenießbarer Substanzen
  • Sich selbst schlagen
  • Sich mit Fingernägeln oder Zähnen verletzen

Bewertet wird, wie häufig aufgrund solcher Verhaltensweisen ein Eingreifen erforderlich ist, um Schaden von der Person abzuwenden.

Beschädigen von Gegenständen

Beschädigt Gegenstände und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Gemeint sind aggressive, gegen Gegenstände gerichtete Handlungen wie:

  • Wegstoßen oder Wegschieben von Gegenständen
  • Schlagen gegen Gegenstände
  • Zerstören von Dingen
  • Treten nach Gegenständen

Es wird erfasst, wie häufig aufgrund solcher Handlungen personelle Unterstützung notwendig ist, um Schäden zu verhindern oder die Situation zu beruhigen.

Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

Zeigt physisch (körperlich) aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen kann sich äußern durch:

  • Schlagen oder Treten nach anderen
  • Verletzen mit Zähnen oder Fingernägeln
  • Stoßen oder Wegdrängen anderer Personen
  • Versuche, andere Personen mit Gegenständen zu verletzen

Erfasst wird, wie häufig ein Eingreifen erforderlich ist, um andere Personen zu schützen oder die Situation zu beruhigen.

Verbale Aggression

Zeigt verbale (mit Worten) Aggressionen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Verbale Aggression kann sich äußern durch:

  • Beschimpfungen
  • Bedrohungen gegenüber anderen Personen

Erfasst wird, wie häufig personelle Unterstützung erforderlich ist, um die Situation zu beruhigen oder die verbalen Angriffe zu unterbinden.

Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten

Zeigt andere vokale (stimmliche) Auffälligkeiten und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten können sein:

  • Lautes Rufen oder Schreien ohne erkennbaren Anlass
  • Klagen oder Jammern ohne nachvollziehbaren Grund
  • Vor sich hin schimpfen oder fluchen
  • Abgeben ungewöhnlicher Laute
  • Ständiges Wiederholen von Sätzen oder Fragen/li>

Es wird erfasst, wie häufig Unterstützung nötig ist, um die Person zu beruhigen oder auf andere Weise einzugreifen.

Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen

Wehrt pflegerische und andere unterstützende Maßnahmen ab und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst wird hier:

  • Abwehr von Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilisation
  • Verweigerung der Nahrungsaufnahme oder Medikamenteneinnahme
  • Manipulation oder Entfernung von medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Katheter, Infusion, Sonde)

Nicht gemeint ist eine bewusste, selbstbestimmte Ablehnung bestimmter Maßnahmen.

Wahnvorstellungen

Hat Wahnvorstellungen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Vorstellungen wie das Sprechen mit Verstorbenen oder imaginären Personen
  • Vorstellungen, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden
  • Weitere Formen von realitätsfernen Überzeugungen, die zu Verhaltensauffälligkeiten führen

Bewertet wird wie häufig personelle Unterstützung notwendig ist, um die Person zu beruhigen, abzulenken oder zu schützen.

Ängste

Hat Ängste und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Wiederkehrende, ausgeprägte Ängste, die als bedrohlich erlebt werden
  • Situationen, in denen die Person keine eigenen Bewältigungsstrategien hat
  • Ängste, die zu erheblichen psychischen oder körperlichen Beschwerden und einem hohen Leidensdruck führen
  • Auswirkungen der Ängste auf die Alltagsbewältigung

Ängste können bei Angststörungen, Schizophrenie, Depressionen oder auch bei schweren körperlichen Erkrankungen (z. B. Krebs) auftreten.
Nicht zu bewerten ist die bloße Anwesenheit einer Person zur Schaffung einer angstfreien Atmosphäre ohne aktive Unterstützung.

Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

Liegt bei Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage vor und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Antriebslosigkeit als schwere Form einer Antriebsstörung (Antriebschwäche, Antriebsmangel, Antriebsarmut)
  • Depressive Stimmungslage, die sich äußern kann durch:
    • Hoffnungslosigkeit
    • Niedergeschlagenheit
    • Verzweiflung
    • Gefühllosigkeit und fehlende emotionale Schwingungsfähigkeit (keine Freude oder Trauer)
  • Anzeichen für Antriebslosigkeit:
    • Kaum Interesse an der Umgebung
    • Fehlende Eigeninitiative
    • Notwendigkeit aufwendiger Motivation durch andere, um Aktivitäten zu beginnen

Nicht gemeint ist die situationsbedingte Impulsgebung bei kognitiven Beeinträchtigungen (z.B. Demenz).

Sozial inadäquate Verhaltensweisen

Zeigt sozial inadäquate (unangemessene) Verhaltensweisen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier sozial inadequate Verhaltensweisen, wie etwa:

  • Distanzloses Verhalten gegenüber anderen Personen
  • Auffälliges und übermäßiges Einfordern von Aufmerksamkeit
  • Entkleiden in unpassenden Situationen vor anderen
  • Unangemessenes Greifen nach anderen Personen
  • Körperlich oder verbal unangemessene sexuelle Annäherungsversuche

Bewertet wird die Häufigkeit und der Unterstützungsbedarf, der durch solche Verhaltensweisen entsteht.

Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Zeigt andere pflegerelevante inadäquate Handlungen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Nesteln an der eigenen Kleidung
  • Ständiges Wiederholen derselben Handlung (Stereotypien)
  • Planlose, ziellose Aktivitäten
  • Verstecken oder Horten von Gegenständen
  • Kotschmieren
  • Urinieren in der Wohnung oder an ungeeigneten Stellen

Bewertet wird, wie oft diese Handlungen ein Eingreifen und Unterstützung durch andere erforderlich machen.

Modul 4: Selbstversorgung

In diesem Modul wird bewertet, ob die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Einschränkung körperlich oder kognitiv bedingt ist. Auch wenn Teilaspekte dieser Aktivität bereits in anderen Modulen (z. B. zu kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen) betrachtet wurden, wird hier die konkrete Ausführung der Aktivität selbst eingeschätzt – also, ob und inwieweit praktisch dazu in der Lage ist.

Waschen des vorderen Oberkörpers

Kann sich die Hände, das Gesicht, die Arme, die Achselhöhlen sowie den vorderen Hals- und Brustbereich waschen und abtrocknen?

Körperpflege im Bereich des Kopfes

Kann sich kämmen, die Zähne putzen, die Prothese reinigen oder rasieren?

Waschen des Intimbereichs

Kann sich den Intimbereich waschen und abtrocknen?

Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

Kann sich selbst duschen oder baden und dabei die Haare waschen? Dabei sind neben der Fähigkeit, den Körper zu waschen, auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. (Teil-)Hilfen beim Waschen in der Dusche oder Badewanne sind ebenso zu bewerten wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Duschens oder Badens. Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.

An- und Auskleiden des Oberkörpers

Kann bereitliegende Kleidungsstücke, zum Beispiel Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd, an- und ausziehen?
Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob solche Kleidungsstücke aktuell trägt. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung wird nicht hier, sondern in Modul 2 bewertet. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Orthesen, Bandagen) wird im Modul 5 berücksichtigt.

An- und Auskleiden des Unterkörpers

Kann bereitliegende Kleidungsstücke, zum Beispiel Unterwäsche, Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen?
Die Beurteilung ist unabhängig davon, ob solche Kleidungsstücke gerade getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl von Kleidung wird im Modul 2 berücksichtigt. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln, zum Beispiel Kompressionsstrümpfen, wird in Modul 5 berücksichtigt.

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

Kann Nahrung in mundgerechte Stücke zerteilen und sich Getränke eingießen?
Dazu gehört das Zerteilen von belegten Brotscheiben, Obst oder anderen Speisen in mundgerechte Stücke, zum Beispiel das Kleinschneiden von Fleisch, das Zerdrücken von Kartoffeln, gegebenenfalls unter Nutzung von Hilfsmitteln wie Antirutschbrett oder sonstigen Gegenständen wie Spezialbesteck.
Zum Eingießen von Getränken gehört das Öffnen des Verschlusses von Getränkeflaschen, das Eingießen aus einer Flasche oder Kanne in ein Glas oder eine Tasse.

Essen

Ist in der Lage, bereitgestellte, mundgerecht vorbereitete Speisen selbstständig zu essen?
Dies umfasst alle Schritte der Nahrungsaufnahme wie das Aufnehmen, zum Mund führen, Abbeißen, Kauen und Schlucken – entweder mit den Fingern (zum Beispiel bei Brot oder Obst) oder mit Besteck, auch unter Verwendung von Hilfsmitteln wie speziellem Besteck.
Berücksichtigt wird außerdem, ob auch ohne Hunger- oder Appetitgefühl erkennt, dass sie ausreichend essen muss, und ob sie die empfohlene Nahrungsmenge tatsächlich zu sich nimmt.
Die Bewertung gilt auch, wenn die Ernährung über eine Sonde oder parenteral erfolgt.

Trinken

Kann selbstständig bereitgestellte Getränke aufnehmen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln wie einem Strohhalm oder einem Spezialbecher mit Trinkaufsatz?
Berücksichtigt wird auch, inwieweit die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme erkennt und die empfohlene oder gewohnte Menge tatsächlich zu sich nimmt, auch wenn kein starkes Durstgefühl vorhanden ist.
Die Beurteilung erfolgt auch, wenn die Flüssigkeitsaufnahme über eine Sonde oder parenteral stattfindet.

Ernährung parenteral oder über Sonde

Verfügt über einen parenteralen Zugang (zum Beispiel einen Port) oder über einen Zugang in Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)?

Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

Ist in der Lage, zur Toilette zu gehen, sich hinzusetzen und wieder aufzustehen? kann während der Blasen- oder Darmentleerung sitzen, die Intimhygiene selbständig durchführen und ihre Kleidung nach der Toilettenbenutzung zurechtrücken.
Die Beurteilung erfolgt auch, wenn die Person auf Hilfsmittel wie Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma oder Stomaversorgung angewiesen ist.

Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

Kann Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen?
Dies schließt auch das selbständige Entleeren und Wechseln von Urinbeuteln bei einem Dauerkatheter oder Urostoma sowie die korrekte Anwendung eines Urinalkondoms ein.

Hinweis: Diese Bewertung ist nur relevant, wenn tatsächlich eine ausgeprägte Harninkontinenz vorliegt, also mehrmals täglich unkontrollierter Harnabgang in größerem Umfang stattfindet. Bei rein präventiver Nutzung von Inkontinenzprodukten oder bei nur gelegentlichen Vorfällen gilt die Person als selbständig.

Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

Kann Inkontinenz- und Stomasysteme bei überwiegender Stuhlinkontinenz sachgerecht verwenden, bei Bedarf wechseln und entsorgen?
Zu bewerten ist, ob die Person in der Lage ist, beispielsweise große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhosen mit Klebestreifen oder Pants sachgerecht zu nutzen und bei Bedarf selbstständig zu wechseln und zu entsorgen. Auch das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma oder die Anwendung eines Analtampons gehört hierzu.

Hinweis: Diese Einschätzung erfolgt ausschließlich bei Personen, die mehrmals täglich unwillkürlichen Stuhlabgang haben, also eine überwiegende Stuhlinkontinenz vorliegt. Reine Schmiermengen oder die Nutzung von Inkontinenzprodukten zur Sicherheit sind hierbei nicht relevant.
Die Pflege des Stomas sowie der Wechsel einer Basisplatte sind gesondert in Modul 5 zu berücksichtigen.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Im Modul 5 wird erfasst, wie häufig pflegebedürftige Personen Unterstützung bei Maßnahmen benötigen, die aufgrund einer Krankheit oder im Rahmen einer ärztlich angeordneten Therapie erforderlich sind. Beispiele für solche Maßnahmen sind die Gabe von Medikamenten, das Anlegen von Kompressionsstrümpfen, die Wundversorgung oder die Begleitung zu einem Arzttermin.

Wichtige Punkte bei der Dokumentation im Modul 5:

  • Es werden nur Maßnahmen erfasst, die ärztlich angeordnet wurden. Eine ärztliche Verordnung oder Rezept ist nicht erforderlich, aber die Maßnahme darf nicht aus eigenem Antrieb der Person durchgeführt werden. Ein Beispiel: Wenn Schmerzsalbe auf ärztliche Anordnung aufgetragen wird, zählt dies als „Einreibung“. Wird sie jedoch auf Empfehlung aus der Apotheke aufgetragen, zählt sie nicht.
  • Die Maßnahme muss voraussichtlich für mindestens 6 Monate erforderlich sein. Kurzfristige Maßnahmen, die nur für einen kürzeren Zeitraum nötig sind, werden nicht berücksichtigt. Beispiel: Eine Begleitung zur Physiotherapie wird nur erfasst, wenn zu erwarten ist, dass diese Therapie länger als 6 Monate dauert. Hier kann es sinnvoll sein, ein ärztliches Attest vorzulegen.
  • Nur dann wird eine Maßnahme erfasst, wenn eine Pflegeperson aktiv unterstützen muss. Kann die pflegebedürftige Person die Maßnahme alleine durchführen, wird sie nicht berücksichtigt. Beispiel: Wenn die pflegebedürftige Person Kompressionsstrümpfe eigenständig an- und ausziehen kann, wird dies nicht erfasst. Muss sie jedoch auf Unterstützung angewiesen sein, wird dies erfasst.
  • Der Grund, warum eine Hilfe benötigt wird, spielt keine Rolle. Sowohl körperliche als auch geistige Einschränkungen, die zur Hilfsbedürftigkeit führen, werden erfasst. Beispiel: Eine Person kann Medikamente nicht einnehmen, weil sie sie entweder nicht aus der Packung entnehmen kann oder sie vergisst. Beide Gründe werden berücksichtigt.

Medikation

Benötigt Hilfestellung bei der Einnahme oder dem Vorbereiten von Medikamenten (Tabletten, Tropfen, Zäpfchen, Pflaster u.ä.)?
Hier kommt es auf die Häufigkeit an. Diese kann pro Tag, pro Woche und pro Monat eingetragen werden.

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Injektionen

Bekommt Spritzen oder ähnliches von einer Pflegeperson verabreicht? Zum Beispiel Insulin?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Versorgung intravenöser Zugänge

Muss bei ein Zugang für eine Infusion oder einen Port durch eine Pflegeperson versorgt oder verbunden werden?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Absaugen und Sauerstoffgabe

Benötigt Hilfestellung bei der Anwendung eines Absaug- oder Sauerstoffgeräts?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen

Benötigt bei ärztlich verordneten Einreibungen mit Salben oder bei Kälte- und Wärmeanwendungen Unterstützung bei der Durchführung?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Messung und Deutung von Körperzuständen

Benötigt Unterstützung beim ärztlich verordneten Messen und Deuten von Körperwerten wie Blutzucker, Blutdruck oder Gewicht, einschließlich der daraus folgenden Maßnahmen wie z. B. Medikamentenanpassungen?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Körpernahe Hilfsmittel

Benötigt Unterstützung beim An- und Ablegen ärztlich verordneter körpernaher Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfen, Hörgeräten, Brille oder Prothesen?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Verbandwechsel und Wundversorgung

Muss bei durch eine Pflegeperson ein Verband gewechselt oder eine Wundversorgung durchgeführt werden?

Versorgung mit Stoma

Muss bei eine künstliche Körperöffnung wie ein Stoma durch eine Pflegeperson versorgt werden?

Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

Benötigt Hilfestellung bei einer Darm- oder Blasenentleerung durch Abführmethoden wie Klistier, Einlauf oder Katheterisierung?

Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

Benötigt Unterstützung durch eine Pflegeperson bei Therapieübungen (zum Beispiel Hausaufgaben bei Ergotherapie)?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

Erhält besonders intensive Therapiemaßnahmen wie Heimdialyse oder Heimbeatmung durch besonders geschultes Personal?

Arztbesuche

Muss von einer Pflegeperson zu Arztterminen gefahren oder begleitet werden?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, bis zu 3 Stunden

Muss zu einem Therapietermin oder Krankenhausbesuch mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Stunden (inklusive Fahrtzeit) von einer Pflegeperson begleitet oder gefahren werden?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Zeitlich ausgedehnte Besuche (länger als 3 Stunden) anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen

Muss zu einem Therapietermin oder Krankenhausbesuch, der inklusive Fahrtzeit länger als drei Stunden dauert, von einer Pflegeperson begleitet oder gefahren werden?

Einhalten einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Benötigt Hilfestellung durch eine Pflegeperson bei der Einhaltung einer ärztlich angeordneten Diät?

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Dieses Modul bewertet, inwieweit eine bestimmte Aktivität ausführen kann – unabhängig davon, ob Einschränkungen körperlicher oder kognitiver Art vorliegen oder ob einzelne Aspekte bereits in anderen Modulen erfasst wurden.

Bei Kindern bis 18 Monate findet dieses Modul aufgrund der natürlichen Unselbstständigkeit keine beachtung. Die Fragen wurden aufgrund Ihrer Auswahl ausgeblendet. Sie können mit dem nächsten Modul fortfahren.

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

Kann den eigenen Tagesablauf nach eigenen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten, indem zum Beispiel selbst entschieden wird, wann gebadet, gegessen, ferngesehen, spazieren gegangen oder zu Bett gegangen wird – auch wenn die geplanten Aktivitäten nicht vollständig praktisch umgesetzt werden?

Ruhen und Schlafen

Ist in der Lage, gemäß ihren Gewohnheiten einen regelmäßigen Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten, sich ausreichend auszuruhen und Schlafphasen wahrzunehmen – sowohl im Erkennen des Ruhebedarfs als auch im körperlichen Umsetzen, etwa ins Bett gehen oder dort bleiben?

Hinweis: Nächtliche krankheits- oder therapiebedingte Maßnahmen zählen hier nicht mit.

Sichbeschäftigen

Kann freie Zeit – also jene Zeit, die nicht durch Ruhen, Schlafen, Essen, Zubereitung von Mahlzeiten, Körperpflege, Arbeit etc. gebunden ist – dafür nutzen, Aktivitäten zu wählen und durchzuführen, die den eigenen Vorlieben und Interessen entsprechen?
Dabei geht es vor allem um die Fähigkeit, basierend auf individuellen kognitiven, manuellen, visuellen oder auditiven Fähigkeiten passende Freizeitaktivitäten auszuwählen und diese praktisch umzusetzen – etwa Handarbeiten, Lesen von Büchern oder Zeitschriften, oder die Nutzung von Unterhaltungselektronik und Mobilgeräten. Dies gilt auch für Personen, die zwar Angebote auswählen und steuern können, jedoch aufgrund somatischer Einschränkungen für die praktische Durchführung personelle Unterstützung benötigen.
Es wird davon ausgegangen, dass sich alle notwendigen Utensilien in der unmittelbaren Umgebung befinden, sodass die Person grundsätzlich Zugang zu diesen hat, ohne dass sie jedes Mal angereicht werden müssen. Beispielsweise sollte die Fernbedienung so positioniert sein, dass eine bettlägerige Person, die entsprechend ihrer Fähigkeiten greifen kann, diese problemlos erreichen und den Fernseher bedienen kann.

Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Kann längere Zeitabschnitte überschauend über den Tag hinausplanen?
Beispielsweise indem sie Wünsche oder Vorstellungen zu bevorstehenden Ereignissen äußert, wiederkehrende Termine erkennt oder zeitliche Abläufe einschätzen kann. Auch wird berücksichtigt, ob körperliche oder psychische Einschränkungen die Auseinandersetzung mit zukünftigen Planungen beeinträchtigen.

Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

Kann im direkten Kontakt mit anderen Menschen wie Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern oder Besuchern kommunizieren, indem sie selbst Kontakt aufnimmt, auf Ansprache reagiert oder Personen anspricht?

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Kann von sich aus Kontakt zu Personen außerhalb ihres direkten Umfelds aufnehmen und aufrechterhalten, z. B. telefonisch, schriftlich oder digital?

Abschluss

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Modul 1: Mobilität

In diesem Modul wird bewertet, wie eigenständig eine Person sich bewegen kann oder ob sie dabei Hilfe von anderen benötigt. Es geht ausschließlich um die körperliche Beweglichkeit – nicht darum, ob jemand sich beispielsweise wegen Orientierungsproblemen nicht fortbewegen kann.

Hinweis: Wenn sowohl beide Arme als auch beide Beine nicht funktionsfähig sind, wird automatisch Pflegegrad 5 vergeben. Eine weitere Berechnung ist dann nicht erforderlich.

Bei Kindern bis 18 Monate wird in diesem Modul lediglich beurteilt, ob eine Funktionsunfähigkeit beider Arme und Beine vorliegt. In diesem Fall wird automatisch Pflegegrad 5 vergeben.

Die Antworten der regulären Fragen sind aufgrund Ihrer Antwort nicht relevant und wurden ausgeblendet. Sie können mit dem nächsten Modul fortfahren.

Positionswechsel im Bett

Kann verschiedene Positionen im Bett einnehmen, sich im Liegen umdrehen und sich aus dem Liegen aufrichten?

Halten einer stabilen Sitzposition

Kann aufrecht auf einem Bett, einem (Roll-)Stuhl oder einem Sessel sitzen?

Umsetzen

Kann von einer gewöhnlich hohen Sitzgelegenheit (ca. 45 cm Sitzhöhe) aufstehen und sich auf eine andere setzen?

Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Kann sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung sicher zwischen den Zimmern bewegen und dabei Gehstrecken von mindestens 8 Metern zurücklegen?

Treppensteigen

Kann Treppen zwischen zwei Etagen in aufrechter Position steigen?
Das Treppensteigen wird auch bewertet, wenn in der Wohnung von keine Treppe vorhanden ist. In diesem Fall wird geprüft, ob grundsätzlich in der Lage wäre, eine Treppe zu überwinden. Auch wenn das Haus seit längerem nicht verlassen hat, weil die Treppe nicht begehbar ist, wird ermittelt, mit welcher Unterstützung dies möglich wäre. Sollte zum Treppensteigen getragen werden müssen, wird „unselbständig“ ausgewählt.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul werden ausschließlich die kognitiven Fähigkeiten bewertet, also das Denkvermögen, das Erinnerungsvermögen, die Einschätzung von Situationen und die Kommunikation mit anderen Personen. Beeinträchtigungen der Mobilität oder der Sinnesfunktionen, wie beispielsweise des Sehens, werden hier nicht berücksichtigt.

Bei Kindern bis 18 Monate findet dieses Modul aufgrund der natürlichen Unselbstständigkeit keine beachtung. Die Fragen wurden aufgrund Ihrer Auswahl ausgeblendet. Sie können mit dem nächsten Modul fortfahren.

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Kann Menschen aus dem eigenen näheren Umfeld wiedererkennen, also Personen, mit denen im Alltag regelmäßig direkter Kontakt besteht? Dazu zählen beispielsweise Familienmitglieder, Nachbarn sowie Pflegekräfte aus einem ambulanten Dienst oder einer stationären Pflegeeinrichtung.

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Örtliche Orientierung

Kann sich in ihrer Umgebung orientieren, gezielt zu anderen Orten gelangen und weiß , wo sich gerade befindet?

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Zeitliche Orientierung

Kann zeitliche Strukturen wie Uhrzeit, Tagesabschnitte (z. B. Vormittag, Nachmittag, Abend), Jahreszeiten und die zeitliche Abfolge ihres Lebens erkennen? Die Fähigkeit zur zeitlichen Orientierung zeigt sich beispielsweise in der Beantwortung von Fragen zu Jahreszeit, Jahr, Wochentag, Monat oder Tageszeit.

Diese Fähigkeit ist:

Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Kann sich an kürzlich sowie länger zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen erinnern, wie zum Beispiel an das Frühstück oder an Tätigkeiten vom Vormittag? Im Hinblick auf das Langzeitgedächtnis geht es um Erinnerungen an wichtige Lebensdaten, wie das Geburtsjahr, den Geburtsort oder bedeutende Ereignisse wie Eheschließung und Berufstätigkeit.

Diese Fähigkeit ist:

Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

Kann alltägliche, zielgerichtete Handlungen steuern, die aus mehreren Teilschritten bestehen? Dabei geht es um Handlungen, die täglich oder fast täglich im Alltag ausführt oder ausgeführt hat, wie zum Beispiel das vollständige Ankleiden, Kaffeekochen oder Tischdecken.

Diese Fähigkeit ist:

Treffen von Entscheidungen im Alltag

Kann im Alltag folgerichtige und angemessene Entscheidungen treffen? Dazu gehört beispielsweise die Auswahl von Kleidung, die dem Wetter angepasst ist, die Entscheidung, Aktivitäten wie Einkaufen oder das Anrufen von Familienangehörigen oder Freunden durchzuführen, oder einer Freizeitbeschäftigung nachzugehen.

Wichtig ist dabei, ob die Entscheidungen sinnvoll und geeignet sind, das gewünschte Ziel zu erreichen oder ein gewisses Maß an Sicherheit, Wohlbefinden oder Bedürfnisbefriedigung zu gewährleisten, wie zum Beispiel das Tragen warmer Kleidung bei kaltem Wetter.

Diese Fähigkeit ist:

Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Kann Sachverhalte verstehen und Informationen richtig einordnen? Dabei geht es um Ereignisse und Inhalte, die Teil des Alltags der meisten Menschen sind. Dazu gehört beispielsweise die Fähigkeit, zu erkennen, dass man sich in einer bestimmten Situation befindet, wie bei gemeinschaftlichen Aktivitäten oder der Versorgung durch eine Pflegekraft. Ebenso umfasst es die Fähigkeit, Informationen aus den Medien, wie dem Fernsehen oder der Tageszeitung, aufzunehmen und inhaltlich zu verstehen. Dasselbe gilt für mündlich übermittelte Informationen von anderen Personen.

Diese Fähigkeit ist:

Erkennen von Risiken und Gefahren

Kann Risiken und Gefahren erkennen? Dazu zählen Gefahren des Alltags, wie Strom- und Feuerquellen, Hindernisse auf dem Fußboden oder Gehwegen, gefährliche Bodenbeschaffenheiten (z. B. Glätte) oder Gefahrenzonen im Außenbereich, wie verkehrsreiche Straßen oder Baustellen.

Diese Fähigkeit ist:

Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

Kann grundlegende Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitteilen? Dazu gehört, sich bei belastenden Empfindungen wie Schmerzen, Frieren, Hunger oder Durst bemerkbar zu machen. Bei bestehenden Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen kann dies auch durch Laute, Mimik, Gestik oder unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen. Eine unzureichende Flüssigkeitsaufnahme aufgrund eines fehlenden Durstgefühls wird später beim Punkt "Trinken" behandelt.

Diese Fähigkeit ist:

Verstehen von Aufforderungen

Kann Aufforderungen in Bezug auf alltägliche Grundbedürfnisse verstehen? Zu den alltäglichen Grundbedürfnissen zählen beispielsweise Essen, Trinken, Ankleiden und Beschäftigung.

Diese Fähigkeit ist:

Beteiligen an einem Gespräch

Kann in einem Gespräch Inhalte aufnehmen, sinngemäß antworten und zur Fortführung des Gesprächs eigene Beiträge leisten?

Diese Fähigkeit ist:

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In diesem Modul werden Verhaltensweisen und psychische Problemlagen betrachtet, die dauerhaft personelle Unterstützung notwendig machen. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterstützung der pflegebedürftigen Person.

Hinweis: "Selten" meint ein bis dreimal innerhalb von zwei Wochen. "Häufig" meint zwei bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich.

Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

Zeigt motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, und wie häufig ist deshalb personelle Unterstützung erforderlich?
Dieses Kriterium umfasst verschiedene Verhaltensweisen wie (scheinbar) zielloses Umhergehen in der Wohnung oder Einrichtung, den Versuch desorientierter Personen, ohne Begleitung die Wohnung oder Einrichtung zu verlassen, oder das Aufsuchen unzugänglicher Bereiche wie Treppenhäuser oder Zimmer anderer Bewohner. Ebenfalls zu berücksichtigen ist allgemeine Rastlosigkeit, etwa ständiges Aufstehen und Hinsetzen oder Hin- und Herrutschen auf dem Sitzplatz sowie im Bett.

Nächtliche Unruhe

Zeigt nächtliche Unruhe, und wie häufig ist deshalb personelle Unterstützung erforderlich?
Gemeint sind nächtliches Umherirren oder Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (aktiv sein in der Nacht und Schlafen am Tag). Bewertet wird, wie oft Unterstützung zur Beruhigung oder zum Wieder-ins-Bett-Bringen erforderlich ist.
Nicht bewertet werden:

  • Schlafstörungen wie Einschlafprobleme oder nächtliches Aufwachen
  • Nächtliche Hilfeleistungen wie Orientierungshilfen, Toilettengänge, körperbezogene Pflegemaßnahmen oder Lagerungen (diese werden in Modul 6 bewertet)
  • Medikamentengaben oder ärztlich angeordnete Maßnahmen (diese werden in Modul 5 bewertet).

Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Zeigt selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten umfasst Handlungen wie:

  • Verletzen mit Gegenständen
  • Essen oder Trinken ungenießbarer Substanzen
  • Sich selbst schlagen
  • Sich mit Fingernägeln oder Zähnen verletzen

Bewertet wird, wie häufig aufgrund solcher Verhaltensweisen ein Eingreifen erforderlich ist, um Schaden von der Person abzuwenden.

Beschädigen von Gegenständen

Beschädigt Gegenstände und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Gemeint sind aggressive, gegen Gegenstände gerichtete Handlungen wie:

  • Wegstoßen oder Wegschieben von Gegenständen
  • Schlagen gegen Gegenstände
  • Zerstören von Dingen
  • Treten nach Gegenständen

Es wird erfasst, wie häufig aufgrund solcher Handlungen personelle Unterstützung notwendig ist, um Schäden zu verhindern oder die Situation zu beruhigen.

Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

Zeigt physisch (körperlich) aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen kann sich äußern durch:

  • Schlagen oder Treten nach anderen
  • Verletzen mit Zähnen oder Fingernägeln
  • Stoßen oder Wegdrängen anderer Personen
  • Versuche, andere Personen mit Gegenständen zu verletzen

Erfasst wird, wie häufig ein Eingreifen erforderlich ist, um andere Personen zu schützen oder die Situation zu beruhigen.

Verbale Aggression

Zeigt verbale (mit Worten) Aggressionen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Verbale Aggression kann sich äußern durch:

  • Beschimpfungen
  • Bedrohungen gegenüber anderen Personen

Erfasst wird, wie häufig personelle Unterstützung erforderlich ist, um die Situation zu beruhigen oder die verbalen Angriffe zu unterbinden.

Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten

Zeigt andere vokale (stimmliche) Auffälligkeiten und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten können sein:

  • Lautes Rufen oder Schreien ohne erkennbaren Anlass
  • Klagen oder Jammern ohne nachvollziehbaren Grund
  • Vor sich hin schimpfen oder fluchen
  • Abgeben ungewöhnlicher Laute
  • Ständiges Wiederholen von Sätzen oder Fragen/li>

Es wird erfasst, wie häufig Unterstützung nötig ist, um die Person zu beruhigen oder auf andere Weise einzugreifen.

Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen

Wehrt pflegerische und andere unterstützende Maßnahmen ab und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst wird hier:

  • Abwehr von Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilisation
  • Verweigerung der Nahrungsaufnahme oder Medikamenteneinnahme
  • Manipulation oder Entfernung von medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Katheter, Infusion, Sonde)

Nicht gemeint ist eine bewusste, selbstbestimmte Ablehnung bestimmter Maßnahmen.

Wahnvorstellungen

Hat Wahnvorstellungen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Vorstellungen wie das Sprechen mit Verstorbenen oder imaginären Personen
  • Vorstellungen, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden
  • Weitere Formen von realitätsfernen Überzeugungen, die zu Verhaltensauffälligkeiten führen

Bewertet wird wie häufig personelle Unterstützung notwendig ist, um die Person zu beruhigen, abzulenken oder zu schützen.

Ängste

Hat Ängste und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Wiederkehrende, ausgeprägte Ängste, die als bedrohlich erlebt werden
  • Situationen, in denen die Person keine eigenen Bewältigungsstrategien hat
  • Ängste, die zu erheblichen psychischen oder körperlichen Beschwerden und einem hohen Leidensdruck führen
  • Auswirkungen der Ängste auf die Alltagsbewältigung

Ängste können bei Angststörungen, Schizophrenie, Depressionen oder auch bei schweren körperlichen Erkrankungen (z. B. Krebs) auftreten.
Nicht zu bewerten ist die bloße Anwesenheit einer Person zur Schaffung einer angstfreien Atmosphäre ohne aktive Unterstützung.

Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

Liegt bei Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage vor und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Antriebslosigkeit als schwere Form einer Antriebsstörung (Antriebschwäche, Antriebsmangel, Antriebsarmut)
  • Depressive Stimmungslage, die sich äußern kann durch:
    • Hoffnungslosigkeit
    • Niedergeschlagenheit
    • Verzweiflung
    • Gefühllosigkeit und fehlende emotionale Schwingungsfähigkeit (keine Freude oder Trauer)
  • Anzeichen für Antriebslosigkeit:
    • Kaum Interesse an der Umgebung
    • Fehlende Eigeninitiative
    • Notwendigkeit aufwendiger Motivation durch andere, um Aktivitäten zu beginnen

Nicht gemeint ist die situationsbedingte Impulsgebung bei kognitiven Beeinträchtigungen (z.B. Demenz).

Sozial inadäquate Verhaltensweisen

Zeigt sozial inadäquate (unangemessene) Verhaltensweisen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier sozial inadequate Verhaltensweisen, wie etwa:

  • Distanzloses Verhalten gegenüber anderen Personen
  • Auffälliges und übermäßiges Einfordern von Aufmerksamkeit
  • Entkleiden in unpassenden Situationen vor anderen
  • Unangemessenes Greifen nach anderen Personen
  • Körperlich oder verbal unangemessene sexuelle Annäherungsversuche

Bewertet wird die Häufigkeit und der Unterstützungsbedarf, der durch solche Verhaltensweisen entsteht.

Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Zeigt andere pflegerelevante inadäquate Handlungen und wie oft ist deshalb ein Eingreifen nötig?
Erfasst werden hier:

  • Nesteln an der eigenen Kleidung
  • Ständiges Wiederholen derselben Handlung (Stereotypien)
  • Planlose, ziellose Aktivitäten
  • Verstecken oder Horten von Gegenständen
  • Kotschmieren
  • Urinieren in der Wohnung oder an ungeeigneten Stellen

Bewertet wird, wie oft diese Handlungen ein Eingreifen und Unterstützung durch andere erforderlich machen.

Modul 4: Selbstversorgung

In diesem Modul wird bewertet, ob die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Einschränkung körperlich oder kognitiv bedingt ist. Auch wenn Teilaspekte dieser Aktivität bereits in anderen Modulen (z. B. zu kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen) betrachtet wurden, wird hier die konkrete Ausführung der Aktivität selbst eingeschätzt – also, ob und inwieweit praktisch dazu in der Lage ist.

Waschen des vorderen Oberkörpers

Kann sich die Hände, das Gesicht, die Arme, die Achselhöhlen sowie den vorderen Hals- und Brustbereich waschen und abtrocknen?

Körperpflege im Bereich des Kopfes

Kann sich kämmen, die Zähne putzen, die Prothese reinigen oder rasieren?

Waschen des Intimbereichs

Kann sich den Intimbereich waschen und abtrocknen?

Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

Kann sich selbst duschen oder baden und dabei die Haare waschen? Dabei sind neben der Fähigkeit, den Körper zu waschen, auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. (Teil-)Hilfen beim Waschen in der Dusche oder Badewanne sind ebenso zu bewerten wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Duschens oder Badens. Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.

An- und Auskleiden des Oberkörpers

Kann bereitliegende Kleidungsstücke, zum Beispiel Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd, an- und ausziehen?
Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob solche Kleidungsstücke aktuell trägt. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung wird nicht hier, sondern in Modul 2 bewertet. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Orthesen, Bandagen) wird im Modul 5 berücksichtigt.

An- und Auskleiden des Unterkörpers

Kann bereitliegende Kleidungsstücke, zum Beispiel Unterwäsche, Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen?
Die Beurteilung ist unabhängig davon, ob solche Kleidungsstücke gerade getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl von Kleidung wird im Modul 2 berücksichtigt. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln, zum Beispiel Kompressionsstrümpfen, wird in Modul 5 berücksichtigt.

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

Kann Nahrung in mundgerechte Stücke zerteilen und sich Getränke eingießen?
Dazu gehört das Zerteilen von belegten Brotscheiben, Obst oder anderen Speisen in mundgerechte Stücke, zum Beispiel das Kleinschneiden von Fleisch, das Zerdrücken von Kartoffeln, gegebenenfalls unter Nutzung von Hilfsmitteln wie Antirutschbrett oder sonstigen Gegenständen wie Spezialbesteck.
Zum Eingießen von Getränken gehört das Öffnen des Verschlusses von Getränkeflaschen, das Eingießen aus einer Flasche oder Kanne in ein Glas oder eine Tasse.

Essen

Ist in der Lage, bereitgestellte, mundgerecht vorbereitete Speisen selbstständig zu essen?
Dies umfasst alle Schritte der Nahrungsaufnahme wie das Aufnehmen, zum Mund führen, Abbeißen, Kauen und Schlucken – entweder mit den Fingern (zum Beispiel bei Brot oder Obst) oder mit Besteck, auch unter Verwendung von Hilfsmitteln wie speziellem Besteck.
Berücksichtigt wird außerdem, ob auch ohne Hunger- oder Appetitgefühl erkennt, dass sie ausreichend essen muss, und ob sie die empfohlene Nahrungsmenge tatsächlich zu sich nimmt.
Die Bewertung gilt auch, wenn die Ernährung über eine Sonde oder parenteral erfolgt.

Trinken

Kann selbstständig bereitgestellte Getränke aufnehmen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln wie einem Strohhalm oder einem Spezialbecher mit Trinkaufsatz?
Berücksichtigt wird auch, inwieweit die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme erkennt und die empfohlene oder gewohnte Menge tatsächlich zu sich nimmt, auch wenn kein starkes Durstgefühl vorhanden ist.
Die Beurteilung erfolgt auch, wenn die Flüssigkeitsaufnahme über eine Sonde oder parenteral stattfindet.

Ernährung parenteral oder über Sonde

Verfügt über einen parenteralen Zugang (zum Beispiel einen Port) oder über einen Zugang in Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)?

Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

Ist in der Lage, zur Toilette zu gehen, sich hinzusetzen und wieder aufzustehen? kann während der Blasen- oder Darmentleerung sitzen, die Intimhygiene selbständig durchführen und ihre Kleidung nach der Toilettenbenutzung zurechtrücken.
Die Beurteilung erfolgt auch, wenn die Person auf Hilfsmittel wie Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma oder Stomaversorgung angewiesen ist.

Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

Kann Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen?
Dies schließt auch das selbständige Entleeren und Wechseln von Urinbeuteln bei einem Dauerkatheter oder Urostoma sowie die korrekte Anwendung eines Urinalkondoms ein.

Hinweis: Diese Bewertung ist nur relevant, wenn tatsächlich eine ausgeprägte Harninkontinenz vorliegt, also mehrmals täglich unkontrollierter Harnabgang in größerem Umfang stattfindet. Bei rein präventiver Nutzung von Inkontinenzprodukten oder bei nur gelegentlichen Vorfällen gilt die Person als selbständig.

Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

Kann Inkontinenz- und Stomasysteme bei überwiegender Stuhlinkontinenz sachgerecht verwenden, bei Bedarf wechseln und entsorgen?
Zu bewerten ist, ob die Person in der Lage ist, beispielsweise große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhosen mit Klebestreifen oder Pants sachgerecht zu nutzen und bei Bedarf selbstständig zu wechseln und zu entsorgen. Auch das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma oder die Anwendung eines Analtampons gehört hierzu.

Hinweis: Diese Einschätzung erfolgt ausschließlich bei Personen, die mehrmals täglich unwillkürlichen Stuhlabgang haben, also eine überwiegende Stuhlinkontinenz vorliegt. Reine Schmiermengen oder die Nutzung von Inkontinenzprodukten zur Sicherheit sind hierbei nicht relevant.
Die Pflege des Stomas sowie der Wechsel einer Basisplatte sind gesondert in Modul 5 zu berücksichtigen.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Im Modul 5 wird erfasst, wie häufig pflegebedürftige Personen Unterstützung bei Maßnahmen benötigen, die aufgrund einer Krankheit oder im Rahmen einer ärztlich angeordneten Therapie erforderlich sind. Beispiele für solche Maßnahmen sind die Gabe von Medikamenten, das Anlegen von Kompressionsstrümpfen, die Wundversorgung oder die Begleitung zu einem Arzttermin.

Wichtige Punkte bei der Dokumentation im Modul 5:

  • Es werden nur Maßnahmen erfasst, die ärztlich angeordnet wurden. Eine ärztliche Verordnung oder Rezept ist nicht erforderlich, aber die Maßnahme darf nicht aus eigenem Antrieb der Person durchgeführt werden. Ein Beispiel: Wenn Schmerzsalbe auf ärztliche Anordnung aufgetragen wird, zählt dies als „Einreibung“. Wird sie jedoch auf Empfehlung aus der Apotheke aufgetragen, zählt sie nicht.
  • Die Maßnahme muss voraussichtlich für mindestens 6 Monate erforderlich sein. Kurzfristige Maßnahmen, die nur für einen kürzeren Zeitraum nötig sind, werden nicht berücksichtigt. Beispiel: Eine Begleitung zur Physiotherapie wird nur erfasst, wenn zu erwarten ist, dass diese Therapie länger als 6 Monate dauert. Hier kann es sinnvoll sein, ein ärztliches Attest vorzulegen.
  • Nur dann wird eine Maßnahme erfasst, wenn eine Pflegeperson aktiv unterstützen muss. Kann die pflegebedürftige Person die Maßnahme alleine durchführen, wird sie nicht berücksichtigt. Beispiel: Wenn die pflegebedürftige Person Kompressionsstrümpfe eigenständig an- und ausziehen kann, wird dies nicht erfasst. Muss sie jedoch auf Unterstützung angewiesen sein, wird dies erfasst.
  • Der Grund, warum eine Hilfe benötigt wird, spielt keine Rolle. Sowohl körperliche als auch geistige Einschränkungen, die zur Hilfsbedürftigkeit führen, werden erfasst. Beispiel: Eine Person kann Medikamente nicht einnehmen, weil sie sie entweder nicht aus der Packung entnehmen kann oder sie vergisst. Beide Gründe werden berücksichtigt.

Medikation

Benötigt Hilfestellung bei der Einnahme oder dem Vorbereiten von Medikamenten (Tabletten, Tropfen, Zäpfchen, Pflaster u.ä.)?
Hier kommt es auf die Häufigkeit an. Diese kann pro Tag, pro Woche und pro Monat eingetragen werden.

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Injektionen

Bekommt Spritzen oder ähnliches von einer Pflegeperson verabreicht? Zum Beispiel Insulin?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Versorgung intravenöser Zugänge

Muss bei ein Zugang für eine Infusion oder einen Port durch eine Pflegeperson versorgt oder verbunden werden?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Absaugen und Sauerstoffgabe

Benötigt Hilfestellung bei der Anwendung eines Absaug- oder Sauerstoffgeräts?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen

Benötigt bei ärztlich verordneten Einreibungen mit Salben oder bei Kälte- und Wärmeanwendungen Unterstützung bei der Durchführung?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Messung und Deutung von Körperzuständen

Benötigt Unterstützung beim ärztlich verordneten Messen und Deuten von Körperwerten wie Blutzucker, Blutdruck oder Gewicht, einschließlich der daraus folgenden Maßnahmen wie z. B. Medikamentenanpassungen?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat. Es wird nur die Zahl der Hilfestellungen betrachtet, nicht die Zahl der eingenommenen Medikamente.

Körpernahe Hilfsmittel

Benötigt Unterstützung beim An- und Ablegen ärztlich verordneter körpernaher Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfen, Hörgeräten, Brille oder Prothesen?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Verbandwechsel und Wundversorgung

Muss bei durch eine Pflegeperson ein Verband gewechselt oder eine Wundversorgung durchgeführt werden?

Versorgung mit Stoma

Muss bei eine künstliche Körperöffnung wie ein Stoma durch eine Pflegeperson versorgt werden?

Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

Benötigt Hilfestellung bei einer Darm- oder Blasenentleerung durch Abführmethoden wie Klistier, Einlauf oder Katheterisierung?

Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

Benötigt Unterstützung durch eine Pflegeperson bei Therapieübungen (zum Beispiel Hausaufgaben bei Ergotherapie)?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

Erhält besonders intensive Therapiemaßnahmen wie Heimdialyse oder Heimbeatmung durch besonders geschultes Personal?

Arztbesuche

Muss von einer Pflegeperson zu Arztterminen gefahren oder begleitet werden?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, bis zu 3 Stunden

Muss zu einem Therapietermin oder Krankenhausbesuch mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Stunden (inklusive Fahrtzeit) von einer Pflegeperson begleitet oder gefahren werden?

Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen wird jede Maßnahme nur an einer Stelle eingetragen, also entweder pro Tag oder pro Woche oder pro Monat.

Zeitlich ausgedehnte Besuche (länger als 3 Stunden) anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen

Muss zu einem Therapietermin oder Krankenhausbesuch, der inklusive Fahrtzeit länger als drei Stunden dauert, von einer Pflegeperson begleitet oder gefahren werden?

Einhalten einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Benötigt Hilfestellung durch eine Pflegeperson bei der Einhaltung einer ärztlich angeordneten Diät?

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Dieses Modul bewertet, inwieweit eine bestimmte Aktivität ausführen kann – unabhängig davon, ob Einschränkungen körperlicher oder kognitiver Art vorliegen oder ob einzelne Aspekte bereits in anderen Modulen erfasst wurden.

Bei Kindern bis 18 Monate findet dieses Modul aufgrund der natürlichen Unselbstständigkeit keine beachtung. Die Fragen wurden aufgrund Ihrer Auswahl ausgeblendet. Sie können mit dem nächsten Modul fortfahren.

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

Kann den eigenen Tagesablauf nach eigenen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten, indem zum Beispiel selbst entschieden wird, wann gebadet, gegessen, ferngesehen, spazieren gegangen oder zu Bett gegangen wird – auch wenn die geplanten Aktivitäten nicht vollständig praktisch umgesetzt werden?

Ruhen und Schlafen

Ist in der Lage, gemäß ihren Gewohnheiten einen regelmäßigen Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten, sich ausreichend auszuruhen und Schlafphasen wahrzunehmen – sowohl im Erkennen des Ruhebedarfs als auch im körperlichen Umsetzen, etwa ins Bett gehen oder dort bleiben?

Hinweis: Nächtliche krankheits- oder therapiebedingte Maßnahmen zählen hier nicht mit.

Sichbeschäftigen

Kann freie Zeit – also jene Zeit, die nicht durch Ruhen, Schlafen, Essen, Zubereitung von Mahlzeiten, Körperpflege, Arbeit etc. gebunden ist – dafür nutzen, Aktivitäten zu wählen und durchzuführen, die den eigenen Vorlieben und Interessen entsprechen?
Dabei geht es vor allem um die Fähigkeit, basierend auf individuellen kognitiven, manuellen, visuellen oder auditiven Fähigkeiten passende Freizeitaktivitäten auszuwählen und diese praktisch umzusetzen – etwa Handarbeiten, Lesen von Büchern oder Zeitschriften, oder die Nutzung von Unterhaltungselektronik und Mobilgeräten. Dies gilt auch für Personen, die zwar Angebote auswählen und steuern können, jedoch aufgrund somatischer Einschränkungen für die praktische Durchführung personelle Unterstützung benötigen.
Es wird davon ausgegangen, dass sich alle notwendigen Utensilien in der unmittelbaren Umgebung befinden, sodass die Person grundsätzlich Zugang zu diesen hat, ohne dass sie jedes Mal angereicht werden müssen. Beispielsweise sollte die Fernbedienung so positioniert sein, dass eine bettlägerige Person, die entsprechend ihrer Fähigkeiten greifen kann, diese problemlos erreichen und den Fernseher bedienen kann.

Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Kann längere Zeitabschnitte überschauend über den Tag hinausplanen?
Beispielsweise indem sie Wünsche oder Vorstellungen zu bevorstehenden Ereignissen äußert, wiederkehrende Termine erkennt oder zeitliche Abläufe einschätzen kann. Auch wird berücksichtigt, ob körperliche oder psychische Einschränkungen die Auseinandersetzung mit zukünftigen Planungen beeinträchtigen.

Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

Kann im direkten Kontakt mit anderen Menschen wie Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern oder Besuchern kommunizieren, indem sie selbst Kontakt aufnimmt, auf Ansprache reagiert oder Personen anspricht?

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Kann von sich aus Kontakt zu Personen außerhalb ihres direkten Umfelds aufnehmen und aufrechterhalten, z. B. telefonisch, schriftlich oder digital?

Abschluss

Bitte ergänzen Sie die folgenden Angaben, damit wir Ihnen die Auswertung der Pflegegrad-Berechnung per E-Mail zusenden können.

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