Pflegeberatung Hasenbank

Angehörige zu pflegen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die mit viel Liebe ausgeführt wird. Doch die gut gemeinte Pflege zu Hause kann für die Pflegenden auch zur Belastung werden. Stress, Übermüdung und die ständige Pflicht sich um Angehörige zu kümmern, wirkt sich oftmals negativ auf die eigene Lebenssituation aus. So kann es passieren, dass Kinder und Ehepartner vernachlässigt, der Job zurückgestellt und eigene Hobbies gestrichen werden. Zu pflegen bedeutet auch, sich selbst zu pflegen. Doch wann wird die Pflege zu Hause zu viel? Welche Anzeichen gibt es, dass Angehörige auf Hilfeleistungen zurückgreifen sollten? Und wann können Sie die Aufgaben – auch aufgrund der Schwere der Pflegebedürftigkeit der Angehörigen – nicht mehr wahrnehmen?

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Was ist ambulante oder häusliche Pflege?

Egal ob durch einen Unfall oder das Alter: Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Die häusliche Umgebung in solchen Zeiten zu verlassen, fällt vielen schwer. Deshalb wünschen sich die meisten Menschen zu Hause gepflegt zu werden. Die „häusliche“ oder auch ambulante Pflege genannt, beinhaltet dabei sowohl die medizinische als auch die pflegerische und die hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Ob eine häusliche oder ambulante Pflege möglich und durchführbar ist, sollte je nach Umfang der Pflegeleistungen und der Belastbarkeit der pflegenden Angehörigen entschieden werden.

Wer die Pflege durchführt, ist bei der ambulanten Pflege nicht einheitlich geregelt. Dennoch spricht man in der Regel von häuslicher Pflege, wenn Angehörige die Pflegeleistung übernehmen, von ambulanter Pflege, wenn ein Pflegedienst die Tätigkeiten vollständig ausführt. Die Pflege kann also im vollen Umfang von Angehörigen übernommen werden oder es wird ein ambulanter Pflegedienst engagiert. Auch die Kombination aus beiden Varianten ist möglich. So kann der ambulante Pflegedienst auch an Arbeitstagen der Angehörigen eingesetzt werden, während die Pflege am Wochenende selbst übernommen wird.

Was ist ambulante Krankenpflege?

Nicht zu verwechseln ist die ambulante oder häusliche Pflege mit der ambulanten oder häuslichen Krankenpflege. Während erstere eine Leistung der Pflegeversicherung darstellt, ist die häusliche Krankenpflege in Deutschland eine Leistung der Krankenkasse. Diese wird in akuten Krankheitsfällen erforderlich und beinhaltet – wie auch die ambulante oder häusliche Pflege – diverse Pflegeleistungen. In der Regel beziehen sich diese jedoch auf die Erkrankung des Patienten. Dabei hat jeder Versicherte nach § 37 SGB V Anspruch auf eine häusliche oder ambulante Krankenpflege von zu Hause aus. Hierfür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Krankenhausvermeidungspflege:
    Der Patient kann von zu Hause aus gepflegt werden, wenn er eine Krankenhausbehandlung benötigt, diese ist aber aus diversen Gründen nicht ausführbar oder die häusliche Pflege vermeidet oder verkürzt eine stationäre Krankenhausbehandlung.
  • Sicherungspflege:
    Der Patient kann von zu Hause aus gepflegt werden, wenn das Ziel der ärztlichen Behandlung durch die Pflege erreicht oder gesichert werden kann.
  • Unterstützungspflege:
    Hatte der Patient beispielsweise einen Unfall oder leidet an einer schweren Erkrankung (auch altersbedingt) kann nach einem Krankenhausaufenthalt, einer Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung eine Unterstützungspflege von zu Hause aus vorgenommen werden.

Die ambulante oder häusliche Krankenpflege beinhaltet dabei die Grundpflege, Behandlungspflege (z.B. von Wundversorgung) und die hauswirtschaftliche Versorgung. Besonders bei der Behandlungspflege gehören Pflegemaßnahmen dazu, die die Erkrankung des Patienten betreffen. So sind hier pflegerische Tätigkeiten vorzunehmen, die den Krankheitszustand des Patienten verbessern oder zumindest nicht verschlimmern. Bei der Unterstützungspflege geht es hauptsächlich um die Grundpflege (z.B. Körperhygiene) und die hauswirtschaftliche Unterstützung (z.B. Staubsaugen, Einkaufen).

Voraussetzung für alle Leistungen ist, dass der Betroffene die Tätigkeiten nicht mehr selbst ausführen kann und diese auch nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Zudem gehört auch die Vorlage einer von der Krankenkasse genehmigten ärztlichen Versorgung dazu.