Voraussetzungen für die häusliche Pflege
In Deutschland hat die häusliche Pflege nach dem Pflegeversicherungsrecht (SGB XI) sowie dem Sozialhilferecht (SGB XII) immer Vorrang vor der stationären Pflege. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflegebedürftigen lange von zu Hause aus gepflegt werden können und gleichzeitig die private Pflege gestärkt wird:
3 SGB XI – Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Das heißt pflegebedürftige Personen haben, wenn Sie einen Pflegegrad besitzen, Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, die sich auch auf die häusliche Pflege beziehen. Den Pflegegrad bestimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder bei Privatversicherten der Medizinische Dienst „MEDICPROOF“. Wie genau die Pflegebedürftigkeit durch die Medizinischen Dienste festgestellt wird, erfahren Sie in unserem Beitrag: „Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?“
Welche Leistungen erhalten Sie bei
häuslicher Pflege?
Pflegebedürftige Personen haben Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung bzw. dem Sozialhilfeträger. Dabei zahlt die Pflegekasse bei häuslicher Pflege – je nach Pflegegrad – ein pauschales „Pflegegeld“. Leistungsempfänger ist immer die pflegebedürftige Person, die frei über die Verwendung entscheiden kann. Wird dagegen ein ambulanter Pflegedienst engagiert, werden die Kosten durch die Zahlung einer so genannten „Pflegesachleistung“ – die Höhe richtet sich auch hier nach dem Pflegegrad – mit dem Dienst verrechnet. Pflegegeld und Pflegesachleistung können auch miteinander kombiniert werden, teilen sich beispielsweise Angehörige die Pflege mit einem ambulanten Pflegedienst. Dann wird das Pflegegeld § 38 SGB XI um den Prozentsatz vermindert, der den Anspruch der ambulanten Pflege-Sachleistungen entspricht. Eine genaue Auflistung der Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistung finden Sie in unserem Überblick:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.363 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.693 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 2095 Euro |
Zudem können bei der Pflege zu Hause auch Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln (40 Euro pro Monat) oder einem Umbau von Wohnungen in Anspruch genommen werden. Auch Hilfeleistungen bei der Installation eines Hausnotrufes dürfen beantragt werden. Können pflegende Angehörige aus beruflichen Gründen oder beispielsweise aufgrund eines Erholungsurlaubes die Pflegeleistungen vorübergehend nicht wahrnehmen, kann bei den Pflegekassen auch die so genannte „Verhinderungspflege“ in Anspruch genommen werden. Wie genau diese funktioniert, erfahren Sie in unserem Beitrag „Verhinderungspflege – Auszeit für pflegende Angehörige“.
Zudem sollten pflegende Angehörige prüfen, ob sie sich als ehrenamtliche Pflegeperson rentenversichern können. Pflegen sie dagegen eine Person mindestens 14 Stunden pro Woche und üben ihren Beruf deshalb weniger als 30 Wochenstunden aus, sind sie automatisch renten- und unfallversichert.
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