Kurzzeitpflege – Was bedeutet Kurzzeitpflege? Wie lange dauert sie?
Was bedeutet Kurzzeitpflege? Wie lange dauert sie und was sind die Kosten? Erfahren Sie hier wichtige Details zum Thema Kurzzeitpflege.
Ein wichtiger Grund ist etwa eine kurzzeitige Entlastung. Wenn Sie neben Ihren alltäglichen Pflichten wie Beruf, Haushalt, eventuell eigene Familie, auch einen Angehörigen pflegen, besteht oft keine Möglichkeit, sich einige Tage Auszeit oder Urlaub zu nehmen.
Ein weiterer Aspekt, warum Kurzzeitpflege notwendig werden kann, ist der Aspekt der Nachsorge. Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit und infolgedessen eines längeren Klinikaufenthaltes wieder in die eigenen vier Wände kommt, aber weiterhin vorerst vollstationäre Pflege braucht, macht die Kurzzeitpflege durchaus Sinn. Immerhin sind Sie als pflegender Angehöriger dazu kaum in der Lage, Krankenhäuser aber nicht mehr zuständig.
Kurzzeitpflege kann aber auch ein Thema sein, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einmal probieren möchte, ob ihm eine stationäre Einrichtung zusagt bzw. angenehm ist. Trifft dies zu, kann die Kurzzeitpflege möglicherweise in eine dauerhafte Pflege übergehen.
Es gibt auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, um bei einem Notfall oder bei Überlastung der häuslichen Pflege die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zu organisieren. In den wenigsten Fällen gibt es einen nahtlosen Übergang zwischen der Pflege zu Hause und in einer Pflegeeinrichtung, weshalb Sie hier gut auf die Kurzzeitpflege als Lösung setzen können.
Und dann gibt es noch den Grund als Überbrückung auf eine Kurzzeitpflege zu setzen. Dies kann zum Beispiel notwendig werden, wenn Sie als pflegender Angehöriger selbst unerwartet krank werden oder nach langer Pflege psychisch überlastet sind.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – worin besteht der Unterschied?
Vielleicht haben Sie beim Lesen der oben genannten Gründe das eine oder andere Mal an die Verhinderungspflege gedacht. Doch zwischen den beiden Pflegeformen gibt es deutliche Unterschiede.
Die Verhinderungspflege findet immer zu Hause statt, während die Kurzzeitpflege auf stationäre Einrichtungen ausgerichtet ist. Beiden Modellen gemeinsam ist allerdings, dass Sie sie immer als Ausnahme im Fall der Ent- oder Überlastung in Anspruch nehmen können.
Bei der Verhinderungspflege ist allerdings Voraussetzung, dass im Vorfeld eine Vorauspflege stattgefunden hat. Das bedeutet, dass Sie vorher Ihren pflegebedürftigen Angehörigen mindestens sechs Monate ambulant gepflegt haben müssen. Die Kurzzeitpflege kennt diese Frist nicht.
Die Verhinderungspflege findet in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen statt und sieht quasi eine Ersatzperson für Sie als betreuenden Angehörigen vor. Die Kurzzeitpflege findet ausschließlich in einer stationären Pflegeeinrichtung statt.
Und dann gibt es noch den finanziellen Unterschied zwischen diesen beiden Pflegeformen. Denn während Sie bzw. Ihr pflegebedürftigere Angehöriger im Rahmen der Kurzzeitpflege keinerlei finanziellen Zuschüsse erhält, wird die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen jährlich mit einer Pauschalsumme von 1 612 Euro gefördert.
Sie können die beiden Modelle in einem Jahr beanspruchen, womit Sie für viele Eventualitäten im Leben eines pflegenden Angehörigen gut gewappnet sein sollten.
Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege
Als wichtigste Grundvoraussetzung, um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, gilt die Anerkennung eines Pflegegrades zwischen 2 und 5. Um grundsätzlich einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen, worauf in einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen die Einschränkungen in unterschiedlichen Bereichen festgestellt werden.
Die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen können Pflegebedürftige, die Pflegegrad 1 aufweisen oder aber Personen, die nur unter geringfügigen Beeinträchtigungen im Alltag leiden, so dass sie auch nach dem alten System der Pflegestufen nicht erfasst worden wären.
In diesem Zusammenhang muss auf eine diesbezügliche Ausnahme verwiesen werden. Bei den oben im Text erwähnten Gründen wurde die Nachsorge erwähnt. Wenn also Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit nach einem Krankenhausaufenthalt wieder nach Hause kommt, kann auch die Kurzzeitpflege zur Betreuung herangezogen werden. Dies hat eine entsprechende Gesetzesänderung vor einigen Jahren möglich gemacht.
Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege
In der Pflegeversicherung werden im Rahmen einer Kurzzeitpflege die reinen Pflegekosten in der Pflegeeinrichtung getragen. Die Kosten für die Unterbringung und Investitionen müssen Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger zahlen. Unter Umständen können Sie diese mit nicht beanspruchten Betreuungsleistungen verrechnen.
Grundsätzlich wird von der Pflegekasse eine Pauschalzahlung in Höhe von 1 612 jährlich geleistet. Dazu kommt, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger während einer Kurzzeitpflege, die vier Wochen dauert, 50 Prozent des Pflegegeldes erhält.
Sollte Ihr Verwandter den finanziellen Aufwand nicht tragen können, gibt es Regelungen, die dies abfedern. Das Sozialamt prüft dann, ob eine Kostenerstattung – vielleicht zumindest für einen Teilbetrag – in Frage kommt.
Es gibt auch die Düsseldorfer Tabelle, aufgrund der ermittelt wird, ob Sie als Angehöriger für die Kosten eines Pflegeheimes aufkommen müssen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz wird dazu ebenfalls herangezogen, das festlegt, dass Familienmitglieder erst ab einem Bruttoeinkommen von 100 000 jährlich in die Pflicht genommen werden dürfen.
Welche Leistungen gibt es während einer Kurzzeitpflege?
Wie bereits festgehalten, dient die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung vorwiegend als Entlastung für Sie als pflegenden Angehörigen. Geboten werden dabei neben den Standardleistungen der Pflege auch weitere Angebote wie etwa
- Die Unterkunft
- Die Grundpflege
- Die Behandlungspflege wie Blutdruck messen, Verband wechseln
- Ein Beschäftigungsprogramm wie Gymnastik, Spielerunden, Kaffeerunde etc.
Es ist zu empfehlen, dass Sie sich im Vorfeld erkundigen, welche Punkte genau das von Ihnen ins Auge gefasste Pflegeheim anbietet.
Ansprechpartner für die Beantragung der Kurzzeitpflege
Zuständig für die Beantragung einer Kurzzeitpflege sind die jeweiligen Pflegekassen, die an die Krankenkassen angegliedert sind. Hier werden die Leistungen aus der Pflegeversicherung erbracht.
Am besten gehen Sie so vor, dass Sie sich oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger sich selbst an die Pflegekasse wendet und das Anliegen vorbringt. Den Antrag selbst füllen dann meist die ausgewählten Pflegeeinrichtungen aus oder aber sie stehen zumindest mit Rat und Tat an Ihrer Seite. Auch der Sozialdienst im Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung hilft Ihnen hier gerne weiter.
Beachten Sie aber bitte, dass den Antrag nur Ihr pflegebedürftiger Angehöriger selbst bzw. sein gesetzlicher Betreuer unterschreiben kann bzw. darf.
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