Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen höhere Leistungen. Das sieht das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) vor. Für Pflegekräfte treten zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen infolge des PUEG in Kraft.

Pflegegeld steigt!

Bereits seit dem 1. Juli 2023 gelten wesentliche Bestandteile des PUEG. Eine Übersicht bietet die Seite zur Pflegereform.

Der Gesetzgeber will mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten entlasten und ihre Angehörigen unterstützen. Ein Schwerpunkt liegt auf der ambulanten Pflege. Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben.

Ab dem 1. Januar 2024 steigen Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen. Diese Leistungen werden um jeweils fünf Prozent erhöht. Ambulante Sachleistungen sind häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Weitere Erhöhungen folgen ein Jahr später, also zum 1. Januar 2025.

Anhebung der Leistungsbeträge

Der Gesetzgeber hat mit dem PUEG die Anhebung der Leistungsbeträge in mehreren Schritten beschlossen. Ein Schwerpunkt liegt hier insbesondere auf der ambulanten Pflege.

  • Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an.
  • Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert. Hierbei werden wiederum sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert.

Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet!

Zudem wird der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Pflegende Angehörige haben vom 1. Januar 2024 an Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.

Höhere Zuschläge für die Pflege im Heim

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten einen „Leistungszuschlag“ auf die Kosten. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner an den Kosten. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist abhängig davon, wie lange Pflegebedürftige schon in der vollstationären Pflege wohnen.

Zum 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag erhöht:

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.

Geregelt ist der Leistungszuschlag im Sozialgesetzbuch XI in § 43c.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenfassen

Zum 1. Juli 2025 führt das PUEG die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Die bisher separat in § 39 und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt.

Mit dem PUEG werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

  • Pflegebedürftige mit Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren
  • Der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.
  • Zeitliche Höchstdauer
  • Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege soweit als möglich angeglichen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
  • Sechsmonatige Vorpflegezeit
  • Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden kann.