Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen höhere Leistungen. Das sieht das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) vor. Für Pflegekräfte treten zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen infolge des PUEG in Kraft.
Pflegegeld steigt!
Bereits seit dem 1. Juli 2023 gelten wesentliche Bestandteile des PUEG. Eine Übersicht bietet die Seite zur Pflegereform.
Der Gesetzgeber will mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten entlasten und ihre Angehörigen unterstützen. Ein Schwerpunkt liegt auf der ambulanten Pflege. Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben.
Ab dem 1. Januar 2024 steigen Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen. Diese Leistungen werden um jeweils fünf Prozent erhöht. Ambulante Sachleistungen sind häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Weitere Erhöhungen folgen ein Jahr später, also zum 1. Januar 2025.
Anhebung der Leistungsbeträge
Der Gesetzgeber hat mit dem PUEG die Anhebung der Leistungsbeträge in mehreren Schritten beschlossen. Ein Schwerpunkt liegt hier insbesondere auf der ambulanten Pflege.
Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet!
Zudem wird der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Pflegende Angehörige haben vom 1. Januar 2024 an Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.
Höhere Zuschläge für die Pflege im Heim
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten einen „Leistungszuschlag“ auf die Kosten. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner an den Kosten. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist abhängig davon, wie lange Pflegebedürftige schon in der vollstationären Pflege wohnen.
Zum 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag erhöht:
Geregelt ist der Leistungszuschlag im Sozialgesetzbuch XI in § 43c.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenfassen
Zum 1. Juli 2025 führt das PUEG die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Die bisher separat in § 39 und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt.
Mit dem PUEG werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.
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